Betreiberpflichten

Asbesterkundung vor Bau- und Instandhaltungsarbeiten

Schadstoffe (Asbest, Schimmel), § 5a GefStoffV

Was ist zu tun

Vor Arbeiten an Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, ermittelt der Veranlasser, ob mit Asbest zu rechnen ist, und gibt die Informationen an die ausführenden Firmen weiter. Im Zweifel lässt er die betroffenen Bauteile von Sachkundigen erkunden. Die Pflicht entsteht mit jedem Auftrag, nicht nach Kalender.

Rechtsgrundlage
§ 5a GefStoffV
Art
Anlassbezogen
Land
Deutschland
Leistung im Marktplatz
Asbest & Schadstoffe

Warum, und was bei Versäumnis droht

Asbestfasern verursachen Krebs, oft Jahrzehnte später. Wer die Informationen nicht beschafft oder weitergibt, gefährdet Handwerker und Nutzer und haftet für die Folgen; Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung können mit Bußgeld geahndet werden.

Nachweis

Schriftliche Information an die beauftragte Firma, bei einer Erkundung der Bericht mit Probenahmen und Laborergebnissen.

Angebot anfordern