Betreiberpflichten

Feuerstättenschau

Energie & Heizung, § 14 SchfHwG

Was ist zu tun

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besichtigt zweimal in sieben Jahren alle Feuerstätten und Abgasanlagen eines Gebäudes, also etwa alle dreieinhalb Jahre. Die Aufgabe ist hoheitlich und wird nicht über den Marktplatz vermittelt; Messungen und Kehrarbeiten aus dem Feuerstättenbescheid kommen hinzu.

Rechtsgrundlage
§ 14 SchfHwG
Art
Wiederkehrend
Intervall (Monate)
42
Land
Deutschland
Leistung im Marktplatz
Schornsteinfeger (hoheitlich, nicht vermittelbar)

Warum, und was bei Versäumnis droht

Die Feuerstättenschau ist gesetzlich vorgeschrieben, der Eigentümer muss den Zutritt ermöglichen. Werden Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid nicht nachgewiesen, kann die Behörde sie anordnen und ein Bußgeld verhängen.

Nachweis

Feuerstättenbescheid und Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers.

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