Betreiberpflichten

Hygieneplan überprüfen

Hygiene & Organisation, § 36 IfSG (§ 23 IfSG Krankenhäuser)

Was ist zu tun

Schulen, Kitas, Pflegeheime und Krankenhäuser legen ihre Hygieneverfahren in einem Hygieneplan fest. Er wird regelmäßig überprüft und angepasst; die Demo plant einmal im Jahr. Zuständig ist die Leitung der Einrichtung, der Gebäudebetreiber liefert zu Reinigung, Trinkwasser und Lüftung zu.

Rechtsgrundlage
§ 36 IfSG (§ 23 IfSG Krankenhäuser)
Art
Wiederkehrend
Intervall (Monate)
12
Land
Deutschland
Leistung im Marktplatz
Eigenleistung des Betreibers (nicht vermittelbar)

Für diese Gebäude

  • Schule
  • Kindertageseinrichtung
  • Krankenhaus
  • Pflegeeinrichtung

Warum, und was bei Versäumnis droht

Das Gesundheitsamt überwacht die Einrichtungen und fragt nach dem Hygieneplan. Fehlt er oder ist er veraltet, kann es Auflagen machen; Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.

Nachweis

Aktueller Hygieneplan mit Datum und Unterschrift der Leitung.

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